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1. ZWECK |
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Unter dem Namen "Schweizerisches Netzwerk für lösungsorientiertes Arbeiten" besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Der Verein verfolgt den Zweck, das Wissen über den lösungsorientierten Ansatz, wie er von Steve de Shazer und Insoo Kim Berg erarbeitet wurde, in Beratung, Pädagogik und Therapie zu mehren, zu verbreiten und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck führt das Netzwerk eine Geschäftsstelle.
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2. MITGLIEDER |
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Mitglied kann jede Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Institutionen, öffentliche Körperschaften oder juristische Personen zählen als Einzelmitglieder. Die Mitglieder fördern nach Möglichkeit die Erreichung des Vereinszweckes, insbesondere unterstützen sie den Vorstand und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Sie nehmen aktiv am Erfahrungsaustausch teil. |
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3. MITGLIEDSCHAFT |
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Wer Mitglied werden will, teilt dies dem Vorstand schriftlich mit. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und orientiert die Mitglieder. Wird von einem Mitglied innert 30 Tagen ein begründetes Widererwägungsgesuch gegen die Aufnahme gestellt, entscheidet die Mitgliederversammlung an der nächsten MV über die Aufnahme. Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres. Die Mitglieder leisten einen durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag, der maximal Fr. 100.- beträgt. |
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4. ORGANE |
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevision. |
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5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
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Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder, Mitgliederversammlung genannt. Diese legt die Grundsätze für die Organisation und die Tätigkeit des Vereins fest.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
o Aufstellen der Grundsätze für die Tätigkeit und Organisation des Vereins
o Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevision und des Präsidenten
o Beschliesst über die Beschaffung und Verwendung der Finanzen
o Legt den Mitgliederbeitrag fest
o Beschliesst über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
o Nimmt die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Revisions¬bericht ab
o Entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern
o Entscheidet über Statutenänderungen
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Ein Drittel der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Traktanden. Der Versand erfolgt spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Es wird ein Protokoll geführt. Anträge der Mitglieder sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mehrheit der Anwesenheit Mitglieder entscheidet. Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit. |
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6. VORSTAND |
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Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Fachleuten aus lösungsorientiert ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bestehen, wobei die verschiedenen Berufsfelder in denen der Lösungsorientierte Ansatz umgesetzt wird (z.B. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Beratung, Therapie, schulische Pädagogik (Regelschule) und Coaching) möglichst vertreten sein sollten. Er konstituiert sich selbst.
Wahl: Die Wahl erfolgt für ein Vereinsjahr. Die Wiederwahl ist möglich und erwünscht. Die höchst mögliche Amtszeit beträgt 10 Jahre. Die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln, die Bestätigungswahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt gemeinsam.
Organisation: Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen oder wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Mehrheit des Vorstandes entscheidet. Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit
Auftrag: Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
o Neue Mitglieder aufzunehmen
o Die finanziellen Mittel zu beschaffen,
o Ein Budget zu erstellen und die Mitglieder darüber zu informieren
o Eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu erstellen
o Verträge abzuschliessen
o Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen
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7. RECHNUNGSREVISION |
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Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevidierende. Nach Ablauf des Vereinsjahres kontrollieren diese die Rechnungsführung und erstellen zu Handen der Mitgliederversammlung einen Bericht.
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8. FINANZEN |
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Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
o Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Beiträgen von Freunden des Vereins
o Beiträgen gemeinnütziger Institutionen
o Schenkungen und Legaten
o Einkünften aus Dienstleistungen.
Für die Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe des maximal festgelegten Mitgliederbeitrag (Fr. 100.--). Die Mitglieder haben am Vereins-Vermögen keinen Anspruch. |
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9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Zustimmung von drei Viertel an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist an Institutionen in der Schweiz zu übergeben, die den gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zweck verfolgen wie der Verein selbst.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. März 1998 beschlossen.
Letzte Anpassung: MV vom 28. März 2009 in Stadel bei Winterthur.
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